WLAN

OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung bei WLAN-Nutzung

"Tonträger" seien in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. Doch der Inhaber des Internetanschlusses war im Urlaub. Zum Computer hatte aber keiner Zugang. Offensichtlich wurde der WLAN-Zugang unberechtigterweise von außen genutzt. Der Urlauber wurde auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main wies dies nun ab. (Az: 11 U 52/07)

Alles Aldi: Netbook und WLAN-Zugang
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Nach diesem Urteil vom 1. Juli haftet der Beklagte nicht als Störer. Andere Gerichte hatten bereits eine Überwachungspflicht ohne konkreten Anlass festgestellt - zum Beispiel für Familienangehörige. Doch in diesem Fall müsste der Beklagte für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden.

Dies sei bedenklich, so das Gericht, weil die Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Dafür müssten Prüfungspflichten verletzt worden seien, doch konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter gab es in diesem Fall nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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8. Juli 2008 | 12:54 Uhr | Peter Giesecke | Trackback

Tags: WLAN, OLG Frankfurt am Main, Oberlandesgericht, Störerhaftung, WLAN-Zugang, Urteil



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