Bundesgerichtshof

Offenes WLAN: Abmahnung ohne Schadensersatz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat einen lange andauernden Streit jetzt abschließend entschieden: Wer sein WLAN-Netz nicht richtig absichert, darf abgemahnt werden, muss aber keinen Schadensersatz leisten. (Az. I ZR 121/08)

Der Musikverlag 3P hatte den Betreiber eines WLAN-Netzes abgemahnt, weil darüber das Lied "Sommer unseres Lebens" widerrechtlich per Filesharing heruntergeladen wurde. Der Betreiber war jedoch zu dieser Zeit nachweislich im Urlaub.

WLAN-Netze müssen abgesichert werden
WLAN-Netze müssen abgesichert werden
Der Bundesgerichtshof bejahte nun, dass der Verlag auf Unterlassung bestehen kann. In einem solchen Fall dürfen aber lediglich Kosten in Höhe von maximal 100 Euro berechnet werden. Dies gilt allerdings nur für aktuelle Fälle, weil sich seitdem die Rechtslage geändert habe.

Kein Vorsatz vorhanden

Einen Schadensersatz sprach das Gericht dem Musikverlag aber nicht zu. Schließlich habe der Betreiber des WLAN-Netzes das Lied nicht selbst angeboten. Es fehlte also am Vorsatz.

Dem Urteil zufolge müssen WLAN-Betreiber ihr Netz grundsätzlich schützen. Die Sicherung muss allerdings nur zum Zeitpunkt der Einrichtung angemessen sein. Das Urteil bezieht sich auch bloß auf private Haushalte.

An den meisten kabelgebundenen Internetanschlüssen hängt ein WLAN-Router. Die meisten werden jedoch mit aktivierter Verschlüsselung ausgeliefert. Im vorliegenden Fall entsprach das voreingestellte Passwort jedoch nicht dem damals gültigen Standard.


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12. May 2010 | 16:42 Uhr | Peter Giesecke | Trackback

Tags: Bundesgerichtshof, BGH, WLAN, Abmahnung, Schadensersatz, Störerhaftung, Musikverlag, Plattenfirma


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