Offenes WLAN
LG Wuppertal: Schwarzsurfen nicht strafbar
Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hat am 19. Oktober festgestellt, dass die Einwahl über ein unverschlüsseltes WLAN-Netz nicht strafbar sei. Dem Anschlussinhaber waren dabei keine Kosten entstanden, da er eine Flatrate nutzt. (Az. 25 Qs 177/10)
In diesem Fall ging es um kein Berufungsverfahren, sondern das Amtsgerichts Wuppertal wollte ein Verfahren erst gar nicht eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin beim Landgericht Beschwerde eingelegt.

Wer keine Mitsurfer will, muss sein WLAN-Netz verschlüsseln
Das Landgericht Wuppertal hält aber eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht für gegeben, da der Schwarzsurfer nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde.
Kein Straftatbestand
Das erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.
Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht gegeben.
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