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IMAP-Server nicht vor Polizei sicher

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgelegt, unter welchen Bedingungen ermittelnde Behörden E-Mails beschlagnahmen dürfen, die auf einem IMAP-Server und nicht auf der heimischen Festplatte liegen. (Az: 2 BvR 902/06)

Demnach darf die Polizei sich auch bei leichteren Straftaten E-Mails von einem IMAP-Server kopieren. Es reichen jedoch keine vagen Anhaltspunkte aus. Stattdessen muss ein konkreter Tatvorwurf vorliegen.


Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (Bild: BVerfG)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (Bild: BVerfG)

Strenge Vorgaben wie bei der Telefonüberwachung kommen nicht zur Anwendung. Allerdings brauchen die Ermittler einen richterlichen Beschluss. Es soll vorher geprüft werden, ob der Eingriff verhältnismäßig ist.

Eingriff in das Fernmeldegeheimnis

Ein Zugriff auf die E-Mails, die bei einem Provider liegen ist zwar ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis, dieses muss aber dennoch beachtet werden.

E-Mails, die nicht die Ermittlungen betreffen, müssen daher umgehend gelöscht werden - vor allem, wenn sie die Privatsphäre berühren. Der Besitzer des Postfachs muss zudem vor der Beschlagnahmung informiert werden, damit er bei der Sichtung der E-Mails seine Rechte wahrnehmen kann.


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15. July 2009 | 16:32 Uhr | Peter Giesecke | Trackback

Tags: BVerG, Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, IMAP-Server, E-Mail-Provider, E-Mail, Beschlagnahmung, Polizei, Fernmeldegeheimnis


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