Urteilsbegründung zum offenen WLAN
Die Prüfungspflicht bestehe nur bei Einrichtung. Im vorliegenden Fall, war das Passwort zwar werkseitig eingestellt worden, allerdings mit ein individuellen Passwort.
[mehr]Die Prüfungspflicht bestehe nur bei Einrichtung. Im vorliegenden Fall, war das Passwort zwar werkseitig eingestellt worden, allerdings mit ein individuellen Passwort.
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