WLAN
Nutzung offener WLAN-Netze strafbar
Wer von der Straße aus sich über einen fremden WLAN-Router ohne Passwortschutz ins Internet einloggt, macht sich nach einem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal strafbar (Az 22 Ds 70 Js 6906/06). Dies berichtet heise online. Das Urteil sei schon 2007 ergangen, wurde aber jetzt erst in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht veröffentlicht.
WLAN-Netze per Handy aufspürenBislang ging man davon aus, dass solche Fälle lediglich zivilrechtlich verfolgt werden konnten. Der Besitzer des Internetzuganges könnte Schadensersatz geltend machen, wenn ihm zum Beispiel bei einem Volumentarif Kosten verursacht würden.
§ 89 TKG und § 44 BDSG
Das Amtsgericht Wuppertal wertete das Einloggen in einen fremden WLAN-Router aber nun als Straftat. Nach § 89 Telekommunikationsgesetz (TKG) sei bereits die Kenntnisnahme der IP-Adresse des Internetanschlusses als "Abhören von Nachrichten" zu werten. Das Erfahren der IP-Adresse sei gleichzeitig auch ein Verstoß gegen § 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Da die Rechtslage bislang ungeklärt war, erteilte das Gericht bloß eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Im Wiederholungsfall muss der Angeklagte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 5 Euro zahlen. Der Laptop wurde allerdings als Tatwerkzeug eingezogen.
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