Microsoft
Bing Streetside: Bayern droht mit Verbot
Man hatte sich doch schon längst geeinigt – zuerst Google mit den Datenschützern wegen Street View, dann die Branche auf einem Datenschutz-Kodex für Geodienste. An diesen Kodex hält sich Microsoft bei seinem Dienst Bing Maps Streetside auch. Der Bayrische Innenminister Joachim Herrmann droht jedoch mit einem Verbot.
Der Nachrichtenagentur dpa sagte er: "Es ist nicht hinnehmbar, dass es gegen die Aufnahmen kein vorheriges Widerspruchsrecht gibt. Das ist mit einem wirksamen Datenschutz unvereinbar". Herrmann sieht das Persönlichkeitsrecht von Mietern und Hauseigentümern verletzt.

Diese Auto sollen durch Deutschland fahren, um für Bing Maps Streetside Aufnahmen zu machen
In diesem Punkt unterscheidet sich auch die Vereinbarung, die Google mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragen Johannes Caspsar getroffen hat, von dem Datenschutz-Kodex für Geodaten, den der Branchenverband Bitkom erarbeitet hat.
Gesetzliche Regelung fehlt
Google gab bei Street View den Bewohnern und Besitzern von Häusern die Möglichkeit, diese vor Veröffentlichung unkenntlich machen zu lassen. Der Kodex und Bing Maps Streetside sehen dies nicht vor.
Bereits im letzten Herbst räumte der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière der Selbstverpflichtung per Branchenkodex Vorrang ein, wollte aber auch die Mindestanforderungen an Geodienste gesetzlich festschreiben. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Ein solches Gesetz sollte eine "rote Linie" markieren, die durch eine Selbstverpflichtung nicht geregelt werden könne. Es sollte darin um besonders schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht gehen.
Persönlichkeits- und Bewegungsprofile
Nicht die Erhebung, Speicherung, oder Verarbeitung von Daten sei ausschlaggebend, sondern deren Veröffentlichung.
Ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liege insbesondere dann vor, wenn in Telemedien personenbezogene Daten veröffentlicht würden, die geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet würden.
Dies sei der Fall, wenn dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen erstellt würde, das den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreibt oder abbildet.

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