Google. Street Views

Street View: Maximal zwei Meter hoch

Zum Rechtsgutachten, das Google in der letzten Woche vorgelegt hat, gibt es nun ein Gegengutachten, das das Land Rheinland-Pfalz in Auftrag gegeben hat. Demnach ist Google Street View nur unter gewissen Einschränkungen zulässig.

Zu diesem Schluss kommen die Professoren Thomas Dreier und Indra Spiecker vom Karlsruher Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, des Rechts am eigenen Bild, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Schutzes der Privatsphäre.


Google Street View auf dem iPhone
Google Street View auf dem iPhone

Nach geltendem Recht seien sowohl aus persönlichkeits- als auch datenschutzrechtlichen Gründen Aufnahmen nur bis zu einer Höhe von zwei Metern erlaubt. Die Grenze wird bei zwei Metern gezogen, da Passagiere in Autos und Bussen diese Augenhöhe erreichen können.

Verpixelung reicht unter Umständen nicht aus

Ansichten von Ein- oder kleineren Mehrfamilienhäusern, von größeren Mehrfamilienhäusern mit individualisierenden Eigenschaften sowie von Gebäuden in ländlichen Gegenden dürften grundsätzlich nicht von Google fotografiert und im Internet verbreitet werden.

Ansichten von Mehrfamilienhäusern ohne individualisierende Eigenschaften dürften grundsätzlich fotografiert und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Personen und sonstige im Straßenbild abgebildete Objekte mit Personenbezug (zum Beispiel Auto-Kennzeichen) dürften nur anonymisiert abgebildet werden. Eine Verpixelung alleine reiche nicht aus, wenn aufgrund anderer Merkmale dennoch auf eine Person geschlossen werden kann.


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1. March 2010 | 20:17 Uhr | Peter Giesecke | Trackback

Tags: Google. Street Views, Rechtgutachten, Rheinland Pfalz, ZAR, Thomas Dreier, Indra Spiecker, Persönlichkeitsrecht, Privatsspähre, Datenschutz


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